JBA-G · Justizbetreuungsagentur-Gesetz
§ 29 JBA-GPersonenbezogene Bezeichnungen
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.