JBA-G · Justizbetreuungsagentur-Gesetz
§ 12 JBA-GPlanungs- und Berichtssystem
4. Abschnitt Organisation
Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin für Justiz über die Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.