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JBA-G · Justizbetreuungsagentur-Gesetz

§ 12 JBA-GPlanungs- und Berichtssystem

4. Abschnitt Organisation

In KraftAmtlicher Text

Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin für Justiz über die Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.