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Banderolenverordnung 2008 · Banderolenverordnung 2008

§ 2 Banderolenverordnung 2008Die Art der Anbringung der Banderole

In KraftAmtlicher Text

Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss oder der Flaschenkapsel derart anzubringen, dass eine Wiederverwendung der Banderole ausgeschlossen ist. Zulässig ist auch das Eindrucken von Banderolen in eine Flaschenkapsel oder in einen Flaschenverschluss (Metallverschluss wie Kronenkork oder Drehverschluss).