Erinnerungszuwendung für Widerstandskämp · Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung § 3 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämp In KraftAmtlicher Text Die Erinnerungszuwendung ist vom Ansatz 1/15127 des Bundesfinanzgesetzes zu leisten. ← Vorherige · § 2 Inhalt § 4 · Nächste →