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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

§ 7 Konsularvertrag zwischen Österreich und Artikel 7

Rechte, Vorrechte und Immunitäten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Konsuln eines Vertragsstaates genießen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten, welche die Konsuln gleichen Ranges des meistbegünstigten Staates genießen oder genießen werden.

(2) Jedoch kann kein Vertragsstaat für seine Konsuln aus der Meistbegünstigungsklausel sich ergebende Begünstigungen verlangen, die größer sind als die Begünstigungen, die er den Konsuln des anderen Vertragsstaates gewährt.