§ 5 Konsularvertrag zwischen Österreich und Artikel 5
Allgemeine Bestimmungen
Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei er Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende Unterstützung und Hilfe.
Allgemeine Bestimmungen
Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei er Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende Unterstützung und Hilfe.