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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

§ 16 Konsularvertrag zwischen Österreich und Artikel 16

Allgemeine Aufgaben der Konsuln

In KraftAmtlicher Text

Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es:

1. in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen;

2. für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen;

3. zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.