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Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2 · Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2

§ 5 Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,

6. Verwaltungsverfahrensrecht II und

7. Wehrrecht II.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2

und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich und

2. nach Abs. 1 Z 7 schriftlich.

Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-06-01