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BVD-Verordnung 2007 · BVD-Verordnung 2007

§ 11 BVD-Verordnung 2007Verdächtige Bestände

4. Abschnitt BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

In KraftAmtlicher Text

(1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs. 2 nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß § 8 vorzugehen.

(2) Ein Verdacht liegt insbesondere vor bei:

1. positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;

2. Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;

3. wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 nicht eingehalten wurden;

4. vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;

5. Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-12-18