KLI.EN-FondsG · Klima- und Energiefondsgesetz
§ 20 KLI.EN-FondsGRechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung
3. Abschnitt Leistungen des Fonds
Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.