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KLI.EN-FondsG · Klima- und Energiefondsgesetz

§ 17 KLI.EN-FondsGArt der Leistung

3. Abschnitt Leistungen des Fonds

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (§ 3).

(2) Die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.

(3) Dieses Bundesgesetz begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.