KLI.EN-FondsG · Klima- und Energiefondsgesetz
§ 13 KLI.EN-FondsGAbgabenbefreiung
2. Abschnitt Klima- und Energiefonds
Der Fonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.