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KLI.EN-FondsG · Klima- und Energiefondsgesetz

§ 11 KLI.EN-FondsGGebarungsgrundsätze

2. Abschnitt Klima- und Energiefonds

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.

(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden, wobei darunter auch die Verwaltungskosten (Sach- und Personalaufwand) des Fonds zu verstehen sind.