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Grundausbildungsverordnung E1–BMJ · Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

§ 11 Grundausbildungsverordnung E1–BMJProjektarbeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Lehrgangsteilnehmer haben neben der laufenden Ausbildung eine schriftliche Abschlussarbeit (Projektarbeit) zu verfassen, welche vor dem Dienstprüfungssenat präsentiert werden muss (Fachgespräch nach § 12 Abs. 5).

(2) Das Thema der Projektarbeit ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu wählen.

(3) Die Projektarbeit muss einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen aufweisen.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Auswahl und Begutachtung der Projektarbeit dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungssenats oder einem dafür geeigneten Mitglied des Prüfungssenats übertragen.