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GuK-TAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung

§ 4 GuK-TAVSachausstattung bei elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen

In KraftAmtlicher Text

Ist die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen einer Teilzeitausbildung geplant, hat der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege eine entsprechende technische Ausstattung (Tools, Technologien, Plattformen bzw. Lehr- und Lernumgebungen usw.) sicherzustellen, die für die Vermittlung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte geeignet ist.