§ 23 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 23
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Ständige Gemischte Kommission
Die Kommission hat die Arbeiten zur Instandhaltung der Grenzzeichen sowie zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu organisieren, zu koordinieren und zu leiten sowie für eine wirksame Kontrolle dieser Arbeiten zu sorgen.