§ 0 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko
Zweite und Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum GATT
(Übersetzung)
2. NIEDERSCHRIFT (PROCÈS-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT KOLUMBIENS
(Übersetzung)
3. NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT KOLUMBIENS
StF: BGBl. Nr. 126/1982 (NR: GP XV RV 765 AB 835 S. 88. BR: S. 414. )
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 23. Juli 1975 betreffend den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als die Deklaration und das Allgemeine Abkommen bezeichnet)
sind gemäß Absatz 4 der Deklaration wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 23. Juli 1975 `betreffend den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als die Deklaration und das Allgemeine Abkommen bezeichnet)
sind gemäß Absatz 4 der Deklaration wie folgt übereingekommen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. Dezember 1981 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt. Die beiden Niederschriften sind gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.