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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko · GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Kolumbien

§ 0 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko

In KraftAmtlicher Text

Zweite und Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum GATT

(Übersetzung)

2. NIEDERSCHRIFT (PROCÈS-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT KOLUMBIENS

(Übersetzung)

3. NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT KOLUMBIENS

StF: BGBl. Nr. 126/1982 (NR: GP XV RV 765 AB 835 S. 88. BR: S. 414. )

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 23. Juli 1975 betreffend den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als die Deklaration und das Allgemeine Abkommen bezeichnet)

sind gemäß Absatz 4 der Deklaration wie folgt übereingekommen:

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 23. Juli 1975 `betreffend den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als die Deklaration und das Allgemeine Abkommen bezeichnet)

sind gemäß Absatz 4 der Deklaration wie folgt übereingekommen:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. Dezember 1981 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt. Die beiden Niederschriften sind gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.