Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

§ 8c VBKGVerständigungspflichten der Verwaltungsstrafbehörde und des Verwaltungsgerichts

2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde

In KraftAmtlicher Text

Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 , aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat

1. die Bezirksverwaltungsbehörde

a) über das Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür,

b) über die Einleitung und Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens,

c) über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür oder über eine Ermahnung der beschuldigten Person unter Anschluss der Entscheidung,

d) über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung,

e) über die Erhebung eines Rechtsmittels durch die beschuldigte Person gegen eine Entscheidung,

2. das Verwaltungsgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung

die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.