GÖGG · Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
§ 22 GÖGGArbeitsprogramm
2. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Das Arbeitsprogramm für das dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgende Geschäftsjahr ist bis zum 31. Dezember 2006 der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.