Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E · Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon
§ 76 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E
ARTIKEL 76
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.
(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.