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EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staa · EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

§ 4 EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staa

In KraftAmtlicher Text

ARTIKEL 4

(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.