PassG-DV · Passgesetz-Durchführungsverordnung
§ 6 PassG-DVAkademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen
(1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 , zulässig.
(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Personaldatenseite. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-08-02
Verweist auf
- PassG-DV Art. 88