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PassG-DV · Passgesetz-Durchführungsverordnung

§ 6 PassG-DVAkademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 , zulässig.

(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Personaldatenseite. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-08-02