PassG-DV · Passgesetz-Durchführungsverordnung
§ 14a PassG-DVReisepässe mit sechsstelliger Zugangsnummer
Der in § 25 Abs. 21 erster Satz des Passgesetzes 1992 festgelegte Zeitpunkt wird auf 1. Dezember 2023 verschoben.
Verweist auf
- PassG-DV Art. 25
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Der in § 25 Abs. 21 erster Satz des Passgesetzes 1992 festgelegte Zeitpunkt wird auf 1. Dezember 2023 verschoben.