PassG-DV · Passgesetz-Durchführungsverordnung
§ 12 PassG-DVFunktionsuntüchtige Datenträger
In den Fällen des § 3 Abs. 10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. § 15 Abs. 2 Passgesetz 1992 bleibt unberührt.