BPAÜG · Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
§ 3 BPAÜGInstanzenzug
Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01