BPAÜG · Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
§ 14 BPAÜGPersonenbezogene Bezeichnungen
Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
BPAÜG · Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.