AÖF-G · Auslandsösterreicher-Fonds
§ 6 AÖF-GOrgane
Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
(1) Organe des AÖF sind:
-
das Kuratorium,
-
der Geschäftsführer.
(2) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.