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AÖF-G · Auslandsösterreicher-Fonds

§ 3 AÖF-GMittel des AÖF

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Mittel des AÖF werden aufgebracht

1. durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,

2. durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,

3. durch Zuwendungen Dritter.

(2) Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.