AÖF-G · Auslandsösterreicher-Fonds
§ 13 AÖF-GSchlussbestimmungen
Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.