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Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulga · Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)

§ 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulga

Erstattung der Kosten von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

In KraftAmtlicher Text

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Dieser Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.