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Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulga · Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)

§ 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulga

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

In KraftAmtlicher Text

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der bulgarischen Rechtsvorschriften

vom Nationalen Versicherungsinstitut.