Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulga · Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)
§ 2 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulga
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens sind
–
in der Republik Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld:
Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservices;
–
in der Republik Bulgarien
für die Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Pensionen:
Nationales Versicherungsinstitut,
für die Pflichtkrankenversicherung:
Nationale Krankenkasse,
für die medizinische Notfallhilfe:
Gesundheitsministerium.