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Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulga · Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)

§ 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulga

Statistiken

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.