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Soziale Sicherheit (Bulgarien) · Soziale Sicherheit (Bulgarien)

§ 14 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Kostenerstattung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die Verbindungsstellen können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.