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Grundausbildung für die Verwendungsgrupp · Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

§ 22 Grundausbildung für die VerwendungsgruppAusbildungscontrolling und Qualitätssicherung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-06-09