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Grundausbildung für die Verwendungsgrupp · Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

§ 17 Grundausbildung für die VerwendungsgruppBenotung

In KraftAmtlicher Text

Die Benotung der (Gesamt-)Dienstprüfung erfolgt unter Berücksichtigung bzw. Einschluss der Ergebnisse der Teilprüfungen (§ 20 Abs. 3), der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung sowie der Beurteilungen der Lehrgangs– und Eignungskonferenz. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Gegenständen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.