§ 3 Änderungen des Verlaufes der StaatsgrenzÄnderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C II Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C römisch zwei
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka) bestimmt durch:
Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)