Registerzählungsgesetz · Registerzählungsgesetz
§ 9 RegisterzählungsgesetzAbgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-10-31
Verweist auf
- Registerzählungsgesetz § 1
- Registerzählungsgesetz Art. 66
- Registerzählungsgesetz Art. 67