Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Registerzählungsgesetz · Registerzählungsgesetz

§ 13 RegisterzählungsgesetzVollziehung

2. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich § 1 Abs. 2 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich § 1 Abs. 3 jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;

3. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

5. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

6. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen;

7. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit;

8. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

9. hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;

10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-10-31