Registerzählungsgesetz · Registerzählungsgesetz
§ 11 RegisterzählungsgesetzPersonenbezogene Bezeichnungen
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-10-31