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Allgemeine Umstellung der Urkundensammlu · Allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs

§ 1 Allgemeine Umstellung der Urkundensammlu

In KraftAmtlicher Text

(1) Für alle Grundbuchsgerichte, für die die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs noch nicht angeordnet worden ist, wird diese Umstellung nunmehr angeordnet.

(2) Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt ist für jedes der in Abs. 1 bezeichneten Grundbuchsgerichte vom Bundesministerium für Justiz durch Erlass zu bestimmen und auf der Website der Justiz kundzumachen.