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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

§ 9 Abkommen über die Förderung und den SchuNichtgewährung von Vorteilen

ARTIKEL 9

In KraftAmtlicher Text

Soferne die Massnahme vorher notifiziert wird und Konsultationen abgehalten werden, kann eine Vertragspartei einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.