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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

§ 12 Abkommen über die Förderung und den SchuAnwendung des Abkommens

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß deren/ihren geltenden Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Streitfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind.