MLV 2006 · Munitionslagerverordnung 2006
§ 5 MLV 2006Anordnung der Lagerobjekte
1. Abschnitt Oberirdische Munitionslager
(1) Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Abs. 2 nicht unterschritten werden.
(2) Bei Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:
Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge
[kg]
der Munitionsgefahrenklassen
1.1
1.2
1.3
1.4
Schutzabstand [m]
1000
25
25
2000
31
25
3000
35
25
4000
39
25
5000
42
25
10000
52
25
25
-
16000
61
28
20000
66
32
25000
71
35
30000
75
39
35000
79
42
40000
83
44
50000
89
50
(3) Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, gelten folgende Maßgaben:
1. Die Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:
S = 2,4* Q 1/3
S...
Schutzabstand [m]
Q...
Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg]
2. Die seitlichen Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:
S = 1,8* Q 1/3
S...
Schutzabstand [m]
Q...
Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg]
3. Im Falle der Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 in Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4, die in nicht freiem und nicht ebenem Gelände liegen oder bei denen zusätzliche bauliche Maßnahmen wie Schutzwälle vorliegen, darf der Schutzabstand nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände nach folgender Formel ermittelt werden:
S = 0,8* Q 1/3
S...
Schutzabstand [m]
Q...
Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg]
(4) Abweichend von Abs. 2 darf bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 der Schutzabstand für die Lagerung der Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ungeachtet der Explosivstoffmenge bis zu einer Distanz von 25 m reduziert werden.
(5) Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist unabhängig von der Explosivstoff-Höchstbelagsmenge kein Schutzabstand erforderlich.
(6) Über die Fälle des Abs. 1 bis 5 hinaus ist bei der Anordnung der Lagerobjekte auf einen ungehinderten Verkehr und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.