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MLV 2006 · Munitionslagerverordnung 2006

§ 2 MLV 2006Begriffsbestimmungen

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Lagergut die Gegenstände und Stoffe nach § 1,

2. Lagerobjekte die Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind,

3. Lagerkammern die Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind und

4. Lagerräume die Teile von Lagerobjekten und Lagerkammern, die zur Lagerung von Lagergut bestimmt sind.