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Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffe · Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres

§ 2 Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffe

In KraftAmtlicher Text

Jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach § 1, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind nicht zu vernichten.