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Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsord · Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

§ 9 Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsord

In KraftAmtlicher Text

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Volums- und Masseberechnung,

2. Prozentrechnung,

3. Ausbeuteberechnungen,

4. Mischungsrechnungen,

5. Vergärungsgradberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.