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Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsord · Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

§ 11 Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsord

In KraftAmtlicher Text

Technologie

§ 11. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines Arbeitsablaufes anhand einer Skizze zu umfassen und sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:

1. Arbeitsablauf in der Brauerei,

2. Arbeitsablauf in der Fruchtsaft- bzw. Limonadenherstellung.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.