FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
§ 20 FPG-DVSprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-07-01