VP-WO · Vertrauenspersonen-Wahlordnung
§ 3 VP-WOWahlberechtigung
Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-01